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„Freundschaft mit Valjevo“ unterstützt die Asylbewerber in der Sammelunterkunft Neuburg bei der Durchsetzung ihrer Rechte

Zwei Themen beherrschen derzeit die Gespräche unter den fast 500 Asylbewerbern der Sammelunterkunft in Neuburg:

  • Zwei mittlerweile auszugsberechtigte afghanische und eine Roma-Familie aus Bulgarien sollen nach dem Willen der Regierung von Oberbayern ihre Zimmer in der Sammelunterkunft räumen. Andernfalls wurde ihnen angedroht, werden sie mit Hilfe der örtlichen Polizei bereits in den nächsten Tagen in die Obdachlosenunterkunft gebracht. Alle betroffenen drei Familien haben schulpflichtige Kinder. Sie bemühen sich seit Monaten intensiv, eine Wohnung zu finden. Aufgrund der schwierigen Wohnungssituation in Neuburg und der behördlichen Vorgabe, eine Wohnung in diesem Landkreis zu nehmen, bisher leider ohne Erfolg.
  • Mehreren Dutzend Asylbewerbern wird der ihnen laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.12 als Übergangslösung zustehende Barbetrag von 134 EUR komplett verweigert, Sozialgerichte: Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG sind verfassungswidrig!. Dieser soll ihnen ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen. Einige der Betroffenen erhalten bereits über viele Jahre hinweg überhaupt kein Taschengeld. Sie sind von den physischen und psychischen Folgen dieses Totalausschlusses aus dem gesellschaftlichen Lebens schwer gezeichnet. Betroffen sind in erster Linie Schwarzafrikaner. „Gerechtfertigt“ wird diese Komplettstreichung in den Bescheiden der Ausländerbehörde des Landkreises mit der Behauptung, die Betroffenen würden nicht ausreichend bei ihrer Identitätsbestimmung (Beibringen eines Passes) mitwirken. Die Beschaffung der geforderten Unterlagen ist jedoch für viele Asylbewerber aufgrund der Situation in ihren Heimatländern (Krieg bzw.bürgerkriegsähnliche Zustände) objektiv kaum möglich. Das Sozialgericht Altenburg hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2012 bereits festgestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgelegte menschenwürdige Existenzminimum unantastbar ist. Jedwede Kürzung des aufgrund dieses Grundrechtes bestimmten Leistungsanspruches ist verfassungswidrig. Übereinstimmend stellte deshalb auch das Sozialgericht Düsseldorf fest: „Das Unterschreiten des Existenzminimums kann auch nicht mit der Argumentations gerechtfertigt werden, der Hilfeempfänger habe es in der Hand, durch die Erfüllung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten wieder in den Genuss ausreichender Leistungen zu kommen. Im Hinblick auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen darf ihre Beeinträchtigung nämlich nicht als Druckmittel eingesetzt werden.“

Wir haben die Öffentlichkeit in Neuburg informiert und fordern gemeinsam mit den betroffenen Asylbewerbern:

  • Mehr Zeit und Unterstützung für oben genannten afghanische und bulgarische Familien, damit sie eine für sie bezahlbare Wohnung finden können. Die behördliche Einschränkung ihrer Wohnungssuche auf den Landkreis Neuburg muss aufgehoben werden. In der Sammelunterkunft ist eine Fachkraft zu beschäftigten, die auszugsberechtigten Personen bei der Wohnungssuche hilft. Gleichzeitig ist der Bau preisgünstiger Sozialwohnungen in Bayern umgehend deutlich zu verstärken;
  • + Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind allen Asylbewerbern der Sammelunterkunft ohne jede Ausnahme die ihnen zustehenden Barbeträge auszuzahlen. Ihnen muss endlich das durch unsere Verfassung garantierte Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht werden.

Lesen Sie dazu nachfolgende Artikel im „Donaukurier“, „Augsburger Allgemeine“ und „INTV“: